Baumfällungen in Oberschleißheim

Bäume

Die Fällung von Bäumen, ob auf Privatgrund oder durch die Gemeinde veranlasst, ist ein Thema, das immer wieder Bevölkerung, Verwaltung und Gemeinderat beschäftigt. Hierzu gilt seit Oktober 2021 die Baumschutzverordnung der Gemeinde. 

Den Antrag auf Baumfällung finden Sie im Downloadbereich. 

 

Im folgenden werden weitere Hintergründe zu Baumfällungen im privaten und öffentlichen Bereich dargestellt:

 

Teil 1: Bäume im privaten Bereich

Für private Grundstücke gilt seit jüngster Zeit eine Baumschutzverordnung. Ebenso sind Aussagen zum Baumbestand in der Regel in den verschiedenen Bebauungsplänen (Grünordnungsplänen) enthalten. Hier sind der Erhalt von Bäumen bzw. das Vorgehen bei deren Beseitigung sowie eventuelle Ersatzpflanzungen geregelt. Sind im privaten Bereich Baumfällungen vorgesehen, so werden diese nach den Vorgaben der Baumschutzverordnung bzw. des betreffenden Bebauungsplans behandelt.

 

Will ein Grundstückseigentümer einen Baum fällen, muss zunächst geprüft werden, ob dieser im Bebauungsplan als „zu erhalten" festgesetzt ist. Falls dies so sein sollte, muss ein Antrag auf eine „isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes" gestellt werden. Daraufhin wird der Baum  - ggf. unter Einschaltung von Fachleuten - einer Beurteilung unterzogen und von der Verwaltung erarbeitet, ob und unter welchen Auflagen einer Fällung zugestimmt werden kann. 

Falls der Baum nicht im Bebauungsplan als "zu erhalten" festgesetzt ist, muss geprüft werden, ob er durch die Baumschutzverordnung geschützt ist. Falls dies der Fall ist, muss ein Antrag auf Baumfällung gestellt werden.

 

Das ungenehmigte, widerrechtliche Fällen eines Baumes kann Konsequenzen bis hin zu Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen.

 

Die Vorgehensweise bei einem solchen Vorhaben ist also:

 

1. Nachfragen, ob der Baum im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes steht und ob dort Regelungen bezüglich dieses Baumes (z.B. „zu erhalten") getroffen sind, oder ob der Baum durch die Baumschutzverordnung geschützt ist. Ein Termin vor Ort ist meist sinnvoll.

2. Gegebenenfalls Antragstellung auf „isolierte Befreiung" oder auf Baumfällung (s.o.).

3. Prüfung, ob der Baum Kriterien erfüllt, die eine Fällung rechtfertigen oder nicht.

4. Beschluss im Bau- und Werkausschuss und Bescheid (kostenpflichtig) über die Erlaubnis zur Fällung einschließlich Auflagen bzw. deren Ablehnung.

5. Ersatzpflanzungen je nach Auflagen und nachfolgende Kontrolle.

 

Allein die Tatsache dass Gehölze Schatten werfen oder das Abwerfen von Früchten bzw. Laub rechtfertigt keine Fällgenehmigung, da dies sozusagen in der „Natur der Dinge" liegt.

 

Für Bereiche in denen kein Bebauungsplan vorliegt, oder wenn keine Aussagen zum Erhalt des Grünbestandes enthalten sind und wenn der Baum nicht die Kriterien der Baumschutzverordnung erfüllt, entscheidet der Eigentümer über den Erhalt oder die Fällung von Bäumen. Eine vorherige Meldung bei der Gemeinde ist hilfreich.

 

Baumfällungen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Zeitraum vom 1. März bis 30. September wegen Vogelbrut und Jungenaufzucht grundsätzlich verboten, ausgenommen innerhalb des Waldes oder bei gärtnerisch genutzten Flächen. Wenn durch aufgetretene Schäden „Gefahr in Verzug" ist, muss aber unter Umständen umgehend gehandelt werden. Unabhängig davon bleiben eventuelle Regelungen im Bebauungsplan und der Baumschutzverordnung zu Nachpflanzungen bestehen.

 

Ganzjährig möglich bleibt darüber hinaus die „bestandserhaltende Pflege". Darunter versteht man einen fachgerechten Baumschnitt. Kappungen der Krone gelten nach fachlichen Regeln als „baumzerstörende Maßnahmen".

 

Besonderer Schutz für Bäume kann auch nach dem Naturschutzrecht vorliegen: In Landschaftsschutzgebieten, bei Naturdenkmälern, Landschaftsbestandteilen oder weitergehenden Schutzkategorien bedürfen Baumfällungen stets einer besonderen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung. Bei allen Schnittmaßnahmen sind artenschutzrechtliche Belange wie der Vogelschutz oder der Schutz von Baumhöhlen als Brut- oder Wohnstätten (z.B. für Fledermäuse)  zu beachten.

 

Teil 2: Baumfällungen auf öffentlichem Grund

 

Im ersten Teil berichteten wir über Baumfällungen auf Privatgrundstücken. Gerade die Fällung von Bäumen auf öffentlichem Grund, die äußerlich gesund wirken, wird von der Bevölkerung oft als willkürliche und unnötige Maßnahme eingestuft. Deshalb wollen wir Sie über die Vorgehensweise bei notwendigen Baumfällungen auf öffentlichem Grund informieren.

 

 

Baumfällungen bei öffentlichen Baumaßnahmen

Bei Baumaßnahmen kann Baumbestand betroffen sein, weil er im Bereich des künftigen Baukörpers bzw. des Aushubbereichs steht. Hier ist die Gemeinde bestrebt, bereits bei der Planung Ersatzpflanzungen vorzusehen. Bei Bauvorhaben anderer öffentlicher Träger wird die Gemeinde, sofern in der Planung nicht berücksichtigt, auf Erhalt oder Ausgleichspflanzungen dringen.

 

Baumfällungen im öffentlichen Grün

Gemeindeeigene Bäume außerhalb von Waldflächen stehen meist straßenbegleitend oder in Parkanlagen. Diese müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit in bestimmten Abständen kontrolliert werden. Fallen dabei Schäden, Erkrankungen oder Wuchsanomalien auf, die die Stand- oder Bruchsicherheit eines Baumes beeinträchtigen können, ist die Gemeinde in der Pflicht, zu handeln. In der Regel wird zunächst versucht, durch Schnittmaßnahmen entgegenzuwirken. Im ungünstigsten Fall muss auch einmal gefällt werden. In schwierigen Fällen werden Baumgutachter hinzu gezogen. Kommt die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nach, haftet sie für eventuell entstehende Schäden.

Bei Schädigungen oder Fehlwuchs, die die langfristig positive Entwicklung des Baumes verhindern, wird ebenfalls zunächst ein Korrekturschnitt versucht. Führt dieser nicht zum Erfolg, bleibt unter Umständen nur eine Entnahme des Baumes. Solche Schadereignisse treten oft auch kurzfristig, z.B. nach Unwettern oder Schneebruch auf, dann ist rasches Handeln angesagt.

Ein zu dichter Stand von Bäumen - dies ist häufig bei wild aufgegangenen Gehölzen der Fall - kann es durch Verdrängung oder Unterdrückung von einzelnen Bäumen ebenfalls sein, dass aus Gründen der Sicherheit oder der langfristigen Bestandsentwicklung ein Baum gefällt werden muss. Dies kann im Einzelfall auch Bäume betreffen, die zu nahe an Privatgrundstücken stehen.

 

Die Schädigung eines Baumes ist für Laien häufig nicht leicht zu erkennen. Risse, Schwachpunkte, Veränderungen in der Belaubung oder das Erkennen von Erkrankungen sind nur durch regelmäßiges Beobachten festzustellen. Die Auswirkung von Schadsymptomen auf die Bruch- oder Standfestigkeit von Gehölzen ist oftmals eine Kombination aus Wissen und Erfahrung.

So sind Fruchtkörper von Pilzen, die auf Bäumen erscheinen, häufig ein Zeichen für holzzerstörende Pilze, die das Stamm- oder Astholz im Inneren bereits abgebaut haben. Wenn am Holz „Schwammerl" auftreten, erscheint der Baum äußerlich häufig noch gesund, im Inneren aber ist der Zersetzungsprozess des Holzes bereits weiter fortgeschritten, so dass eine Gefährdung nicht mehr auszuschließen ist.

Viele holzzerstörende Pilze sind sog. Wundparasiten und siedeln gerne an Schnittstellen von Ästen. Jede Schnittstelle kann als Eintrittspforte für Schadorganismen dienen, v.a. wenn sie so groß sind, dass der Baum sie nicht mehr rechtzeitig verschließen kann.

 

Baumfällungen im Wald

Die meisten Wälder im Umfeld von Oberschleißheim gehören dem Freistaat Bayern und werden im Wesentlichen nach forstwirtlichen Gesichtspunkten bewirtschaftet.

Baumfällungen in Waldflächen der Gemeinde (insgesamt ca. 9 ha) dienen in erster Linie der Gefahrenabwehr gegenüber benachbarten Grundstücken, Verkehrsflächen oder Waldwegen. Wirtschaftliche Aspekte wie Holzgewinnung spielten und spielen bei der Bewirtschaftung des Gemeindewaldes keine Rolle. Entsprechend naturnahe Bestände sind das Ergebnis. Im Zuge der Gefährdungsermittlung muss mindestens die Falllänge eines Baumes berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass u.U. auch entfernt stehende Bäume betroffen sind, deren unmittelbare Wirkung auf einen Weg oder ein Grundstück auf den ersten Blick nicht erkennbar ist.

 

 

Aufwand bei Fällungen

Eine Baumfällung ist mit einem enormen Zeit- und Maschinenaufwand verbunden, der meist unterschätzt wird. Selbst wenn ein Baum einfach freifallend umgelegt werden kann, dauern die Aufarbeitung des Stammes und des Geästes sowie die Beseitigung von Ästen, Zweigen und Laub (z.B. durch Häckseln) immer noch mehrere Stunden.

 

In den meisten Fällen ist jedoch das stückweise Abtragen mittels Hebebühne erforderlich. Bei höheren Bäumen muss dieses Gerät erst ausgeliehen werden. An unzugänglichen Stellen kommen speziell ausgebildete Fachleute zum Einsatz, die den Abtrag des Baumes in Klettertechnik ausführen.

 

In jeden Fall bedeutet eine Baumfällung, sei es durch den Gemeindebauhof oder Fremdfirmen, Zeitaufwand und Kosten. Es sollte sich daher von selbst erklären, dass das Fällen von Bäumen nur in fachlich begründeten Situationen erfolgt. Aus Willkür wird Seitens der Gemeinde Oberschleißheim kein Baum umgeschnitten.

 

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