Hubschrauberstaffel der Bayerischen Landespolizei

Verwaltungsgericht erklärt Beschluss für weitere Hubschrauberstaffel für teilweise rechtswidrig:  

Am 4. Juli 2024 wurde das Urteil zur geplanten Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel der Bayerischen Landespolizei vom Flughafen München an den Sonderlandeplatz Oberschleißheim verkündet. Am Flugplatz Schleißheim ist bereits die Hubschrauberstaffel der Bundespolizei stationiert.

Der Feststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern aus dem Jahr 2018 ist demnach zwar teilweise rechtswidrig, weil er gegen Vorgaben des FFH-Gebietsschutzes verstößt.  Aber das Verwaltungsgericht München wies die weiteren vier Klagen gegen den Freistaat Bayern von der Anwohner- Klägergemeinschaft, dem Landkreis, der Stadt München und der Gemeinde Oberschleißheim ab. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass diese Klagen kein “überwiegendes Gewicht” hätten und die Belange von Lärm- und Naturschutz ausreichend berücksichtigt seien.

 

Die offizielle Pressemitteilung hierzu lautet:

“Der Planfeststellungsbeschluss für die Verlegung der Polizeihubschrauberstaffel Bayern vom Verkehrsflughafen München an den bestehenden Hubschraubersonderlandeplatz Oberschleißheim ist teilweise rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht München mit
heute verkündeten Urteilen entschieden. Eine Klage des BUND Naturschutz in Bayern e.V. war damit überwiegend erfolgreich, Klagen von Anwohnern, Kommunen und dem Landkreis München blieben erfolglos.


Auf die Klage des BUND Naturschutz in Bayern e.V. hat das Verwaltungsgericht München die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt teilweise gegen Vorgaben des FFH-Gebietsschutzes. Auf einen Verstoß gegen sonstige Regelungen des Natur- und Artenschutzes kann sich der Kläger hingegen nicht mit Erfolg berufen. Ebenso wenig verletzt der Planfeststellungsbeschluss verfahrensrechtliche Bestimmungen. Die vom Kläger vorgebrachten Rügen zur Planrechtfertigung – ob also die Planung „vernünftigerweise“ geboten ist – und zur fachplanerischen Abwägung sowie zur Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung greifen ebenfalls nicht durch.
Die Klagen der Gemeinde Oberschleißheim, zehn ihrer Gemeindebürger, der Landeshauptstadt München und des Landkreis München blieben dagegen erfolglos. Sowohl die Erwägungen zur Planrechtfertigung wie auch die Ermittlung, Prüfung und Bewertung der Belange des Lärmschutzes begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 
Der Planfeststellungsbeschluss erkennt die Immissionsbelastung der Betroffenen und der Kommunen und würdigt sie, musste diesen aber kein überwiegendes Gewicht einräumen. Auch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung und das Verfahrensrecht beachtet der Planfeststellungsbeschluss in ausreichender Weise.


Die Urteile (M 31 K 18.4150 u.a.) sind noch nicht rechtskräftig. Nach Abfassung und Zustellung der vollständigen Urteilsgründe kann als Rechtsmittel innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.”

 

drucken nach oben