Falls Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wirksam austreten wollen, bedarf dies einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes.
Kirchenaustrittserklärung
Mündliche Erklärung:
Sie können den Kirchenaustritt durch Vorsprache beim Standesamt (Hauptwohnsitz) erklären. Hierzu benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Der Austritt wird sofort wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats der Erklärung.
Schriftliche Erklärung:
Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden auf der schriftlichen Austrittserklärung notariell beglaubigt ist. Der Kirchenaustritt ist erst mit Eingang beim zuständigen Standesbeamten wirksam.
Austrittserklärung von minderjährigen Personen
Zu welcher Religion sich ein Jugendlicher nach Vollendung des 14. Lebensjahres bekennen will, steht ihm gemäß dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung selbst zu. Dieses umfasst auch das Recht, dass der Jugendliche aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft austritt.
Was ist notwendig?
unter 12 Jahren
Das Kind kann den Kirchenaustritt noch nicht selbst erklären.
Hier können der/die Erziehungsberechtigte/n stellvertretend handeln.
zwischen 12 und 14 Jahren
Hier kann das Kind den Austritt auch noch nicht selbst erklären.
Der/die Erziehungsberechtigte/n können ebenfalls stellvertretend handeln.
Jedoch bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Kindes.
ab 14 Jahren
Jetzt kann der Jugendliche den Austritt selbst wirksam erklären,
ein Mitwirken des/der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich.
Änderung der Lohnsteuerkarte
Für Selbständige:
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.
Für nichtselbständig Beschäftigte:
Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Damit der Arbeitgeber umgehend erfährt, dass die Kirchensteuer nicht mehr abgeführt werden muss, kann die Religionszugehörigkeit auf der Steuerkarte gestrichen werden.
Für diese Änderung ist ab 2011 das Finanzamt zuständig. Wenden Sie sich bitte mit der Abschrift der Kirchenaustrittserklärung, der Lohnsteuerkarte des betreffenden Jahres und Ihrem Ausweis an das Finanzamt München (Deroystraße 6, 80335 München).
Gebühren
Kirchenaustritt (Einzelperson) 35,00 EUR