Kirchenaustritt

 

Falls Sie aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wirksam austreten wollen, bedarf dies einer mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes.

 

Kirchenaustrittserklärung

 

Mündliche Erklärung:
Sie können den Kirchenaustritt durch Vorsprache beim Standesamt (Hauptwohnsitz) erklären. Hierzu benötigen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass. Der Austritt wird sofort wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats der Erklärung.

 

Schriftliche Erklärung:
Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn die Unterschrift des Erklärenden auf der schriftlichen Austrittserklärung notariell beglaubigt ist. Der Kirchenaustritt ist erst mit Eingang beim zuständigen Standesbeamten wirksam.

 

 

Austrittserklärung von minderjährigen Personen

 

Zu welcher Religion sich ein Jugendlicher nach Vollendung des 14. Lebensjahres bekennen will, steht ihm gemäß dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung selbst zu. Dieses umfasst auch das Recht, dass der Jugendliche aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft austritt.

Was ist notwendig?

unter 12 Jahren
Das Kind kann den Kirchenaustritt noch nicht selbst erklären.
Hier können der/die Erziehungsberechtigte/n stellvertretend handeln.

zwischen 12 und 14 Jahren
Hier kann das Kind den Austritt auch noch nicht selbst erklären.
Der/die Erziehungsberechtigte/n können ebenfalls stellvertretend handeln.
Jedoch bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Kindes.

ab 14 Jahren
Jetzt kann der Jugendliche den Austritt selbst wirksam erklären,
ein Mitwirken des/der Erziehungsberechtigten ist nicht erforderlich.

 

 

Gebühren

 

Für die Aufnahme einer Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro erhoben. Für die Bestätigung der mündlichen Austrittserklärung in Form einer Ausfertigung der Niederschrift fällt eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an.    

 

 

 

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